Gerade habe ich ein sehr tolles HiFi-System im Versandhaus-Katalog gesehen für einen angeblich jetzt
stark herabgesetzten "supergünstigen" Preis.
Wie ich es mir angewöhnt habe, seit ich mich ins Internet traue, habe ich dann mal nachgeschaut, für welchen Preis es von anderen Anbietern feilgeboten wird.
POTZBLITZ, statt der "günstigen" 199,99 Euschis finde ich es
bei einem anderen Anbieter für schlappe 149,99 Euronen. Der Billiganbieter nimmt zwar einen Euro mehr für die Versandgebühren, aber das kann ich locker verschmerzen.
Für alle, die nicht so schlau waren und auf die Schummelei
eines Anbieters hereingefallen sind, der behauptet hat, die Ware wäre viel preiswerter als z.B die angebliche "Herstellerempfehlung" und einen fiktiven Ausgangspreis angegeben hat, ist jetzt
Hilfe in Sicht.
Wer einen erfundenen Herstellerpreis angibt um dem Kunden zu
suggerieren, dass er ihm diese Ware besonders günstig anbietet, muss jetzt damit rechnen, dass er eine Klage an den Hals kriegt.
Laut einem Urteil des Landgerichts Bielefeld (AZ: 20 S
136/06), auf das der Anwalt-Suchservice hinweist, hat der Käufer in solchem Fall ein Anfechtungsrecht, da in dem Verhalten des Verkäufers eine arglistige Täuschung zu sehen sei, mit ursächlich
für den Kaufentschluss des Kunden.
Der Käufer hat deshalb das Recht, den Vertrag anzufechten und sein Geld zurück zu fordern, so die
gerichtliche Entscheidung.
Weniger umständlich jedoch ist der eingangs erwähnte Blick ins Wild Wabernde Web, meint madame federkiel
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